Verfahrensrecht: Entscheidet eine Rechtsmittelinstanz über einen Aspekt eines Falles nicht definitiv und weist ihn zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor. Die Konkretisierung und Anwendung von vorgegebenen Kriterien eröffnet der Veranlagungsbehörde naturgemäss einen Beurteilungsspielraum und verlangt von ihr, dass sie weitere Sachverhaltsabklärungen vornimmt. Erst dieser Entscheid ist anfechtbar.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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