Kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bei verfügbaren Mitteln durch Liegenschaft
- Michal Sosnecki
- 21. Dez. 2009
- 1 Min. Lesezeit
Grundeigentümer müssen die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung, Belehnung oder Veräusserung der Liegenschaft aufbringen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung besteht in einem solchen Fall nicht.