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Kein Ausstandsgrund bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 27. Feb. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Der Umstand, dass der Präsident der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat, stellt keinen Ausstandsgrund dar.



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