Wer lediglich in Teilzeit Sekretariatsarbeiten im Familienunternehmen verrichtet und einen Aktienanteil von nur 5% an der Gesellschaft besitzt, hat keinen massgebenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Es kann in der Folge nicht von einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel ausgegangen werden kann.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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