Die Umqualifikation von Liegenschaften vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen durch die Steuerverwaltung begründet kein schutzwürdiges Interesse, wenn die Steuerfaktoren dadurch unverändert bleiben. Eine allfällige höhere oder tiefere Besteuerung in Folgejahren ändert daran nichts. Ebenfalls begründen die potentiell geschuldeten AHV Beiträge in der laufenden Periode kein schutzwürdiges Interesse, da die AHV Beitragspflicht bei den zuständigen Behörden selbständig gerügt werden kann.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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