Steuerdomizil: Eine 40 m2 umfassende 1-Zimmer-Wohnung, die als ständige Anlage oder Einrichtung aufgefasst werden könnte, setzt voraus, dass die fragliche Tätigkeit hauptsächlich dort ausgeübt wird. Verfügt diese Einrichtung nicht einmal über einen Telefonfestnetzanschluss, lautet der Mietvertrag nicht auf den Steuerpflichtigen und werden keine Angestellten dort beschäftigt, weil sie im Aussendienst tätig sind, kann diese 1-Zimmer-Wohnung steuerlich mit einem blossen Briefkastendomizil verglichen werden und kann jedenfalls nicht als Geschäftsniederlassung angesehen werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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