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Kein Vertrauensschutz bei irrtümlichem Eintreten auf verspätete Einsprache

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 22. Juni 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Der Umstand, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache zu Unrecht eingetreten wurde, begründet keinen Vertrauensschutz. Es kann daraus insbesondere nicht abgeleitet werden, dass die Steuerbehörde im Folgejahr wiederum auf eine verspätete Einsprache ebenfalls eintritt.



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