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AutorenbildMichal Sosnecki

Kein Vertrauensschutz bei irrtümlichem Eintreten auf verspätete Einsprache

Der Umstand, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache zu Unrecht eingetreten wurde, begründet keinen Vertrauensschutz. Es kann daraus insbesondere nicht abgeleitet werden, dass die Steuerbehörde im Folgejahr wiederum auf eine verspätete Einsprache ebenfalls eintritt.



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