Spesenabzug: Aus dem Umstand, dass die kantonalen Steuerbehörden in der Vergangenheit Spesen im Umfang von jährlich 12'000 Franken auch ohne Belege zum Abzug zugelassen hatten, kann für die aktuelle Veranlagung nichts abgeleitet werden. Dieser Umstand schafft für das streitbetroffene Veranlagungsverfahren keine schützenswerte Vertrauensposition.
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