Sicherstellungsverfügung: Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet auf Steuerverfahren keine Anwendung, so dass kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung besteht. Auf unbegründete Rügen wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde generell nicht eingetreten.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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