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Keine öffentliche Verhandlung im Steuerverfahren nach EMRK

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Sicherstellungsverfügung: Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet auf Steuerverfahren keine Anwendung, so dass kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung besteht. Auf unbegründete Rügen wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde generell nicht eingetreten.



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