Keine öffentliche Verhandlung im Steuerverfahren nach EMRK
- Michal Sosnecki
- 10. Juni 2003
- 1 Min. Lesezeit
Sicherstellungsverfügung: Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet auf Steuerverfahren keine Anwendung, so dass kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung besteht. Auf unbegründete Rügen wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde generell nicht eingetreten.