Vermietet eine Liegenschaftshändlerin eine Liegenschaft an einen Dritten, so dient das entsprechende Grundstück nicht unmittelbar dem Liegenschaftshandelsbetrieb. Es spielt dann keine Rolle, ob es sich um eine Immobilie des Umlaufvermögens oder um eine Kapitalanlageliegenschaft handelt, weil so oder so keine ordentliche Abschreibung zulässig ist.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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