Keine Abzüge für unbelegte Provisionen und erwerbstätige Kinder
- Michal Sosnecki
- 6. Juni 2018
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Als Berufskosten deklarierte, in bar beglichene Drittprovisionen, die auf einem mündlichen Vertrag basieren und nicht genau belegt werden können, sind nicht abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie als Berufskosten qualifizieren oder nicht. Für die Tochter, die ein eigenes Einkommen von rund CHF 25'000 erzielt, kann kein Kinder- und Sparzinsenabzug gemacht werden.