Wird ein geerbtes landwirtschaftliches Grundstück veräussert, muss der Veräusserer den gesamten Gewinn versteuern. Die an die Miterben zu bezahlenden Gewinnanteile betreffen die private Sphäre des Veräusserers und stellen keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen dar.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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