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Keine Abzugsfähigkeit von Vertrags- und Vertretungskosten bei Grundstückgewinnsteuer

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 29. Mai 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Nov. 2024

Grundstückgewinnsteuer: Kosten für die Ausarbeitung es Kaufvertrags und für die Vertretung des Veräusseres beim Notar sind nicht als Mäklerprovision abziehbar.



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