Grundstückgewinnsteuer: Kosten für die Ausarbeitung es Kaufvertrags und für die Vertretung des Veräusseres beim Notar sind nicht als Mäklerprovision abziehbar.
Keine Abzugsfähigkeit von Vertrags- und Vertretungskosten bei Grundstückgewinnsteuer
Aktualisiert: 8. Nov.