Keine Begründungspflicht bei Nichtbesteuerung aus taktischen Gründen
- Michal Sosnecki
- 12. Juni 2018
- 1 Min. Lesezeit
Wenn die Steuerverwaltung ein – vermutlich aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Lebenspartner der Steuerpflichtigen Person – in der Steuererklärung deklariertes Guthaben nicht besteuert, muss sie dies nicht eingehend begründen.