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Keine Begründungspflicht bei Nichtbesteuerung aus taktischen Gründen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 12. Juni 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn die Steuerverwaltung ein – vermutlich aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Lebenspartner der Steuerpflichtigen Person – in der Steuererklärung deklariertes Guthaben nicht besteuert, muss sie dies nicht eingehend begründen.



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