Keine Doppelbesteuerung bei Grundstückgewinn
Veranlagt die Steuerbehörde eines (seit dem Jahr 2014) dualistischen Kantons den Grundstückgewinn eines selbständig Erwerbenden mit der Grundstückgewinnsteuer, ohne vorher abzuklären, ob es sich um Privat- oder Geschäftsvermögen handelt, kann sie später denselben Gewinn nicht nochmals mit der Einkommenssteuer erfassen auch wenn sich inzwischen herausgestellt hat, dass es sich beim Grundstück um Geschäftsvermögen handelt.