Das geltende Bundesrecht kennt für die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen kein ausdrückliches Verbot einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Die Besteuerung einer Zuwendung als Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBG verletzt kein Bundesrecht, selbst wenn diese bei einer Stiftung nicht als geschäftsmässig begründeter Abzug zugelassen wird.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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