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Keine Erwerbstätigkeit bei Kostenvergütung durch Kursteilnehmer

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 17. Aug. 2012
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. Feb.

Wenn sich eine im Allgemeininteresse tätige Stiftung von Kursteilnehmenden die Selbstkosten für Kost und Logis (nebst einem Anteil für Verwaltungskosten) vergüten lässt, liegt keine unzulässige Erwerbstätigkeit vor. Die Steuerbefreiung kann deshalb nicht verweigert werden.



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