Die Minimalsteuer ist in der Doktrin nicht unumstritten. Die Besteuerung einer juristischen Person lässt sich zudem in keiner Weise mit derjenigen einer natürlichen Person vergleichen, welche hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderen Beschränkungen unterliegt, indem sie namentlich auch für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie aufkommen muss. Es kann daher nicht gesagt werden, Gleiches werde ungleich behandelt, wenn die Minimalsteuer bei den natürlichen Personen nicht erhoben wird.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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