Hat die Steuerbehörde davon abgesehen, einen bestimmten Umstand näher abzuklären, wie vorliegend, ob durch den Verkauf von Aktien ein Kapitalgewinn erzielt wurde, obwohl dazu Anlass bestand, so kann sie keine Nachsteuer erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhält.
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