Ermessenstaxation: Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet im Rahmen einer Ermessenseinschätzung zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen oder aufgrund bekannter Daten (Baubewilligungs- und Bauabnahmeakten, Erfahrungszahlen betreffend Baukosten, Landerwerbspreis, von der Gemeinde erhobene Kausalabgaben, bekannte Verkaufserlöse etc.) den Gewinn minutiös zu ermitteln.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page