Keine privilegierte Besteuerung bei Weiterführung der Tätigkeit
- Michal Sosnecki
- 13. Juni 2016
- 1 Min. Lesezeit
Werden Betriebseinrichtungen im Jahr 2010 verkauft, die selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 dennoch weitergeführt, kann der Gewinn aus dem Verkauf der Betriebseinrichtung nicht privilegiert, d.h. getrennt vom übrigen Einkommen, besteuert werden.