Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4).
Keine provisorische BVG-Weiterversicherung bei rückwirkender Rente
Aktualisiert: 19. Nov.