Erhält ein aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil in Natura (mehrere Immobilien) und bringt er diesen zum selben Buchwert in eine andere Gesellschaft ein, werden keine stille Reserven realisiert (Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBG). Das gilt auch, wenn er weniger stille Reserven übernimmt als anteilsmässig auf seinen Teil entfallen würden. Solange sich die Gesamtsumme der auf den Immobilien ruhenden stillen Reserven nicht verändert, findet keine steuerliche Realisierung statt.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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