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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine Realisierung stiller Reserven bei Übertrag in Natura

Erhält ein aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil in Natura (mehrere Immobilien) und bringt er diesen zum selben Buchwert in eine andere Gesellschaft ein, werden keine stille Reserven realisiert (Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBG). Das gilt auch, wenn er weniger stille Reserven übernimmt als anteilsmässig auf seinen Teil entfallen würden. Solange sich die Gesamtsumme der auf den Immobilien ruhenden stillen Reserven nicht verändert, findet keine steuerliche Realisierung statt.



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