Keine Revision bei Ermessensveranlagung durch Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen
- Michal Sosnecki
- 26. Jan. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 4. Nov. 2024
Eine Revision ist ausgeschlossen, soweit trotz materieller Unrichtigkeit der Veranlagung primär die Nachlässigkeit eines Steuerpflichtigen zu einer Ermessentaxation geführt hat. Die Ermessenstaxation ist in der Regel durch ein Fristverlängerungsgesuch zu verhindern und stellt keinen Revisionsgrund dar.