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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine Revision bei rechtskräftiger Jahressteuer für Freizügigkeitsleistung

Wird eine Freizügigkeitsleistung aus dem Ausland mit einer separaten Jahressteuer rechtskräftig veranlagt, obwohl kein Barauszahlungsgrund vorgelegen hat, kann die Steuerverwaltung die Veranlagung nicht mehr revisionsweise aufheben.



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