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Keine Revision bei rechtskräftiger Jahressteuer für Freizügigkeitsleistung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 4. Juni 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Wird eine Freizügigkeitsleistung aus dem Ausland mit einer separaten Jahressteuer rechtskräftig veranlagt, obwohl kein Barauszahlungsgrund vorgelegen hat, kann die Steuerverwaltung die Veranlagung nicht mehr revisionsweise aufheben.



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