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Keine Revision bei verspäteten Rügen

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Eine Revision ist ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer vorliegend im Revisionsgesuch aufliste, hätten bereits im ordentlichen Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können.



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