Steuerbefreiung: Eine Stiftung, welche die Aufnahme von alten und kranken Pferde bezweckt, erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht. Der Stiftungszweck liegt nicht im Allgemeininteresse, sondern dient in erster Linie den Pferdebesitzern. Das Tierschutzgesetz schützt nicht das Leben der Tiere, sondern nur die grausame und unbegründete Tötung bzw. das Wohlergehen der Tiere.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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