Wer anlässlich der Übergabe eines Landwirtschaftsbetriebes ein Grundstück zurückbehält, ohne dafür – wegen angeblich fehlender Anwendbarkeit des BGBB – eine Bewilligung für eine Abtrennung einzuholen, kann sich aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern nicht auf die privilegierte Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken berufen.
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