Keine Straflosigkeit bei unvollständiger Selbstanzeige
- Michal Sosnecki
- 30. Juli 2020
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Der Umstand, dass die steuerpflichtige Person nicht im Bilde ist über die Kenntnis der Behörde von hinterzogenen Elementen, ändert nichts an der Unzulässigkeit der straflosen Selbstanzeige. Stellt die Steuerverwaltung nach einer erfolgten Selbstanzeige fest, dass die Steuerhinterziehung über den angezeigten Sachverhalt hinausgeht, wird die steuerpflichtige Person auch in Bezug auf die angezeigten Faktoren gebüsst.