Die Bewertung von Aktiengesellschaften erfolgt unabhängig von der Veranlagung der Aktionäre. Ein Schriftenwechsel betreffend die Aktienbewertung vermag daher die Veranlagungsverjährung der Aktionäre nicht zu unterbrechen.
Keine Verjährungsunterbrechung durch Aktienbewertungsverfahren
Aktualisiert: 21. Nov.