Erstellt eine juristische Person im Kalenderjahr n gesetzeswidrig keinen Jahresabschluss und im Kalenderjahr n+1 einen überjährigen und zusätzlich einen unterjährigen Abschluss, ist – vorbehältlich einer Steuerumgehung – von insgesamt nur zwei Steuerperioden auszugehen. Dementsprechend wird der Verlustvortragszeitraum durch das gesetzeswidrige Vorgehen im Jahr n und den unterjährigen Abschluss im Jahr n + 1 nicht verkürzt.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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