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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine Verkürzung des Verlustvortrags durch unzulässige Abschlüsse

Erstellt eine juristische Person im Kalenderjahr n gesetzeswidrig keinen Jahresabschluss und im Kalenderjahr n+1 einen überjährigen und zusätzlich einen unterjährigen Abschluss, ist – vorbehältlich einer Steuerumgehung – von insgesamt nur zwei Steuerperioden auszugehen. Dementsprechend wird der Verlustvortragszeitraum durch das gesetzeswidrige Vorgehen im Jahr n und den unterjährigen Abschluss im Jahr n + 1 nicht verkürzt.



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