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Keine Verlustverrechnung vor Gesetzesänderung bei Grundstückgewinnen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Grundstückgewinnsteuer: Der Kanton Zürich war vor der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht verpflichtet, innerkantonale operative Verluste mit Grundstückgewinnen zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn im Kanton Zürich infolge Liegenschaftsverkauf in der Folgeperiode kein Spezialsteuerdomizil mehr besteht und die Verluste nicht vorgetragen werden können.



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