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Keine Zwischenveranlagung für Betreibungsämter-Vorsteher

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 28. Sept. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Weil die Einschränkung des Aktionsradiuses und die Begrenzung des Einkommens der Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter keinen Berufswechsel darstellt, ist eine Zwischenveranlagung wegen des Fehlens des qualitativen Elementes nicht möglich.



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