Keine Zwischenveranlagung für Betreibungsämter-Vorsteher
- Thanusiya Wimalanathan
- 28. Sept. 2004
- 1 Min. Lesezeit
Weil die Einschränkung des Aktionsradiuses und die Begrenzung des Einkommens der Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter keinen Berufswechsel darstellt, ist eine Zwischenveranlagung wegen des Fehlens des qualitativen Elementes nicht möglich.