Der Kinderabzug für ein mündiges Kind in Ausbildung ist auch dann zulässig, wenn dieses ein eigenes Einkommen erzielt, sofern es auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist. Was darunter zu verstehen ist, wurde offen gelassen. Ein eigenes Bruttoeinkommen von Fr. 13'600.-- würde die Lebenshaltungskosten jedenfalls nicht decken, so dass der Kinderabzug zulässig wäre.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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