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Kostenpflicht trotz Obsiegens bei verursachtem oder verzögertem Verfahren

  • 15. Sept. 2003
  • 1 Min. Lesezeit

Wer vor Obergericht obsiegt, trägt gleichwohl die Kosten des Verfahrens, wenn das Verfahren vor Obergericht verursacht oder unnötig in die Länge gezogen wurde.



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