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AutorenbildMichal Sosnecki

Krankheit allein begründet keine Fristwiederherstellung ohne Nachweis"

Wiederherstellung Frist: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (i.c. Rechtsvertreter) als solche führt noch nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung einer versäumten Frist. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erkrankung den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern auch, rechtzeitig einen Dritten zu beauftragen. Das Vorliegen eines solchen Wiederherstellungsgrundes ist schlüssig nachzuweisen (vgl. Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG).



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