Ermessensveranlagung: eine in erster Linie anhand des Lebensaufwandes vorgenommene Schätzung des steuerbaren Einkommens liegt durchaus innerhalb des der Steuerverwaltung in diesem Bereich zustehenden Ermessensspielraums.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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