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AutorenbildMichal Sosnecki

Mietereinbauten und Händlerpauschale bei Grundstückgewinnsteuer

Mietereinbauten können nur dann als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden, wenn diese ausdrücklich auf den Vermieter übergegangen sind. Der Belegenheitskanton hat bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer eine Grundstückhändlerpauschale von fünf Prozent des Verkaufserlöses als Abzug zuzulassen.



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