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Nach- und Strafsteuerverfahren als Indiz für Gefährdungsgrund

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 22. Dez. 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Das Vorliegen von Nach- und Strafsteuerverfahren ist bei isolierter Betrachtung kein genügender Gefährdungsgrund. Nach- und Strafsteuerverfahren stellen jedoch ein Indiz dar, das im Verbund mit anderen Elementen als tatbestandsmässig gelten kann.



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