Hat der SSL zu wenig oder gar keine Quellensteuern abgerechnet und hat die Steuerverwaltung noch keine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuern erlassen, kann sie diese gestützt auf Art. Art. 138 Abs. 1 DBG innert fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode erlassen und die noch nicht erhobenen Quellensteuern nachfordern. Ein Nachsteuerverfahren kann bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung auch gegen einen Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) wegen nicht abgerechneter Quellensteuern eingeleitet werden.
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