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Nachfristverlängerung nur bei unvorhersehbaren Hinderungsgründen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Juli 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Nachfrist kann nur erstreckt werden, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Angelegenheit noch nicht ausreichend mit seiner Mandantin habe besprechen können stellt keinen solchen Grund dar.



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