top of page

Nachholung der Mitwirkungspflicht erforderlich für Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Aktualisiert: 4. Nov. 2024

Ermessensveranlagung: Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page