Ermessensveranlagung: Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen.
Nachholung der Mitwirkungspflicht erforderlich für Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung
Aktualisiert: 4. Nov.