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AutorenbildMichal Sosnecki

Nachsteuerverfahren bei verspäteter Veranlagung unzulässig

Wenn die kantonale Steuerbehörde einige Tage vor Eintritt der Veranlagungsverjährung Kenntnis von der wirtschaftlichen Ansässigkeit eines selbständig Erwerbenden erhält und die Veranlagung erst nach Eintritt der Verjährung eröffnet, kann sie die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mangels neuer Tatsache nicht im Rahmen des Nachsteuerverfahrens besteuern.



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