Das Nachsteuerverfahren ist auf den Gegenstand der Nachsteuer beschränkt, so dass keine neue, vollständige Prüfung der ursprünglichen Veranlagung möglich ist. Dementsprechend kann die betroffene Person, die in den vom Nachsteuerverfahren betroffenen Jahren nach Ermessen veranlagt wurde, keine ordentliche Veranlagung verlangen.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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