Nachsteuerverfahren: Verzicht auf erneute Veranlagung aus Effizienzgründen
- Michal Sosnecki
- 11. Feb. 2005
- 1 Min. Lesezeit
Nachsteuerverfahren/Verfahrensökonomie: Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ist schriftlich mitzuteilen (Art. 153 Abs. 1 DBG). Aus verfahrensökonomischen Gründen kann indessen verzichtet werden, zuerst eine erneute ordentliche Veranlagung (1999/2000) vorzunehmen, um diese sodann gleich wieder durch die Zwischenveranlagung (1999/2000) zu ersetzen.