Rückstellungen: Eine nachträglich vorgenommene Anpassung der Steuerbilanz durch erfolgswirksame Auslösung von Rückstellungen ist nicht mehr zulässig, nachdem die betreffende Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Steuerbehörden haben eine entsprechende Selbstaufrechnung als verspätet und nicht formgültig zu erachten und ihr die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Nachträgliche Auflösung von Rückstellungen nach Rechtskraft unzulässig
Aktualisiert: 4. Nov. 2024