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Nachweis der Treuhandverhältnisse bei Steuerbehörden

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 4. März 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Die Steuerbehörden sind berechtigt, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte - unter Vorbehalt des Gegenbeweises - demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten. Liegt ausnahmsweise ein Treuhandverhältnis vor, so obliegt dessen Nachweis als steuermindernde Tatsache also dem Steuerpflichtigen.



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