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AutorenbildMichal Sosnecki

Nachweis eines Spezialsteuerdomizils am Geschäftsort erforderlich

Doppelbesteuerung: Ein Spezialsteuerdomizil (Geschäftsort) muss von der Steuerbehörde nachgewiesen werden. Eine ständige Anlage oder Einrichtung kann aufgefasst werden, wenn sich die fragliche Tätigkeit hauptsächlich dort abspielt. Andernfall genügt die Feststellung, dass die Einkünfte nicht dank einer - rudimentären - Einrichtung erwirtschaftet worden sind. Eine Steuerumgehung muss nicht geprüft werden.



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