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Nachweis für Energiesparmassnahmen bei Unterhaltskostenabzug erforderlich

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 12. Mai 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, abgezogen werden. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen werden den Unterhaltskosten gleichgestellt. Der Nachweis, dass die Verglasung eines Balkons eine solche Energiesparmassnahme darstellt, obliegt den Steuerpflichtigen und es reicht nicht aus, dass sie lediglich eine Verkaufsdokumentation statt einer wissenschaftlichen Untersuchung vorlegen.



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