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Nachweispflicht bei Ermessensveranlagung für Grundstückgewinnsteuer

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 16. Mai 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Ermessensveranlagung betreffend Grundstückgewinnsteuer: Reicht eine steuerpflichtige Person im Einsprache- und Rekursverfahren zwar nachträglich die Steuererklärung ein, nicht aber die von ihm ein verlangten Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge, so kann der Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht als erbracht gelten.



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