Nachweispflicht bei Ermessensveranlagung für Grundstückgewinnsteuer
- Michal Sosnecki
- 16. Mai 2011
- 1 Min. Lesezeit
Ermessensveranlagung betreffend Grundstückgewinnsteuer: Reicht eine steuerpflichtige Person im Einsprache- und Rekursverfahren zwar nachträglich die Steuererklärung ein, nicht aber die von ihm ein verlangten Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge, so kann der Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht als erbracht gelten.